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Die Satzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Friedrich Tholl und Hildegard Brandt Stiftung und ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Mülheim an der Ruhr. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch finanzielle Unterstützung der

Deutsche KinderKrebshilfe · Dr. Mildred Scheel · Buschstraße 32 · 53113 Bonn

Zur Erfüllung dieses Zweckes sollen die Erträge des Nachlasses, soweit dieser zur Vermögensaustattung der Stiftung gehört, verwendet werden, der Vorstand legt die Einzelheiten nach Maßgabe dieser Satzung fest.

§ 3 Steuervergünstigung
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 'Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die (Zu-)Stifter und ihre Erben sowie die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel
1. Das Grundstockvermögen besteht aus dem gesamten Nachlass mit Ausnahme eines Geldbetrages, der der geschuldeten Vergütung des Testamentsvollstreckers sowie des nachstehend angeordneten Vermächtnisses - das Grundstockvermögen der von mir errichteten Stiftung bilden soll.
2. Zustiftungen sind zulässig, allerdings ohne Namensänderung der Stiftung.
3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten Eine Umschichtung des Vermögens ist ohne Veränderung des Namens der Stiftung möglich.
4. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden abzüglich der Verwaltungskosten sind zur Erfüllung des satzungsgemäßen Stiftungszweckes zu verwenden. Ein Anspruch auf eine Leistung der Stiftung besteht nicht.
5. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dadurch die steuerliche Begünstigung nicht gefährdet wird; zweckgebundene Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO sind möglich.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Stiftungsorgane
1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung und auf Ersatz der nachgewiesenen angemessenen Auslagen.
3. Bei ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder der Stiftungsorgane nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 7 Stiftungsvorstand
1. Der Stiftungsvorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
2. Erster Vorstand wird der Testamentsvollstrecker auf die Dauer von vier Jahren. Nach dem ersten Vorstand wird der Vorstand jeweils für die Dauer von vier Jahren vom Kuratorium bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Das Kuratorium kann eine Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
3. Der Vorstand besteht aus einer Person.

§ 8 Kuratorium
1. Das Kuratorium hat drei Mitglieder. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. In seinen Sitzungen führt der Vorsitzende des Kuratoriums den Vorsitz.
3. Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden vom Testamentsvollstrecker auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Nach der Erstbestellung ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl. Die Bestellung eines Mitgliedes des Kuratoriums erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellungen sind möglich.
4. Das Kuratorium kann einzelne Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.
5. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
6. Sitzungen des Kuratoriums finden mindestens einmal jährlich am Sitz der Stiftung statt. Das Kuratorium ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Beschlussfassungen sind mit Zustimmung aller Kuratoriumsmitglieder zulässig.
7. Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden. Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
2. Die Stiftung wird vom Vorstand vertreten.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, soweit es sich nicht um durch diese Satzung zugewiesene Aufgaben des Kuratoriums handelt. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere

a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b. die Vergabe der Stiftungsmittel,
c. Anstellung von Arbeitskräften oder Einschaltung externen Beratern, sofern eine besondere Aufgabenstellung oder die Größe der Stiftung dies erfordert.
d. Beschlussfassung im Rahmen des § 11.

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Beschlussfassung über die Vergabe der Fördermittel,
4. Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes,
5. Feststellung der Jahresrechnung,
6. Beschlussfassung im Rahmen des § 11.

§ 11 Satzungsänderung, Auflösung
1. Satzungsänderungen und eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, ohne Änderung des Namens der Stiftung, sind zulässig.
2. Eine Änderung des Stiftungszwecks oder eine Auflösung der Stiftung sind nur möglich, wenn eine Verwirklichung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder auf Grund geänderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
3. Beschlüsse nach (1) und (2) müssen vom Vorstand und dem Kuratorium mit einer 2/3 Mehrheit gefasst werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche KinderKrebshilfe · Dr. Mildred Scheel · Buschstraße 32 · 53113 Bonn
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichts-behördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
2. Änderungen der Zusammensetzung der Stiftungsorgane, Satzungsänderungen und andere wesentliche Belange sind der Stiftungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

§ 13 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 14 Inkrafttreten
Die Stiftung tritt am Tage ihrer Anerkennung in Kraft.